Kostenübernahme

In den meisten Fällen müssen die Kosten für die Reittherapie selbst getragen werden. Sollte finanzielle Unterstützung nötig sein, kann die auch bei dem Sozialamt, der Pflegekasse oder auch dem Jugendamt angefordert werden.

Nach §45b SGB XII kann die Pflegekasse in einigen Fällen die Reittherapie als niederschwelliges Reitangebot oder als Lebensqualitätssichernde Betreuungsleistung angesehen werden. Sowie auch beim Jugendamt nach §35a SGBV III die Kosten als Förderbedarf angesehen werden können um hierfür Unterstüzung zu bekommen, benötigt man ein Ärztliches Gutachten.

Ebenso kann das Sozialamt im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe die Kosten übernehmen.

Der Kostenträger entscheidet selbst über die Unterstützung der Maßnahme.